Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09   

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https://dejure.org/2011,4541
OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09 (https://dejure.org/2011,4541)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 (https://dejure.org/2011,4541)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 (https://dejure.org/2011,4541)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr im Rahmen der Abfallbeseitigung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 5 NAbfG; § 12 Abs. 6 S. 1 NAbfG; § 5 Abs. 3 S. 1 NKAG
    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr in Fällen einer Quersubventionierung; Berücksichtigung eines verstärkten Abfallaufkommens bei bestimmten Gruppen i.R.d. Wahl des Gebührenmodells durch den Träger der Abfallentsorgung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Einheitliche Grundgebühr für Abfallbeseitigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr in Fällen einer Quersubventionierung; Berücksichtigung eines verstärkten Abfallaufkommens bei bestimmten Gruppen i.R.d. Wahl des Gebührenmodells durch den Träger der Abfallentsorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Abfallgrundgebühren 2007 des Landkreises Aurich rechtsfehlerhaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr in Fällen einer Quersubventionierung; Berücksichtigung eines verstärkten Abfallaufkommens bei bestimmten Gruppen i.R.d. Wahl des Gebührenmodells durch den Träger der Abfallentsorgung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abfallgrundgebühren aufgrund rechtsfehlerhafter Gebührenbedarfsberechnung rechtswidrig - Erhebung einer für alle Benutzungseinheiten gleich hohen Grundgebühr ungerechtfertigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 914
  • DVBl 2011, 1315
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Thüringen, 16.02.2011 - 1 KO 1367/04

    Verhältnis von Grund- und Leistungsgebühr bei Abfallbeseitigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09
    Nur dieser Teil der Kosten kann dann (ganz oder teilweise) den sog. Fixkosten zugeordnet und über die Grundgebühr als Teil der einheitlichen Abfallgebühr abgerechnet werden (vgl. Queitsch in: Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2011, § 6 Rn. 43; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 2.2.2000 - 9 A 3915/98 -, KStZ 2000, 233 und vom 4.10.2001 - 9 A 2737/00 -, KStZ 2003, 13; Thür. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, juris; Rosenzweig/Freese, a.a.O. § 5 Rn. 160).

    OVG, Urteil vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, a.a.O.).

    Stattdessen geht der erkennende Senat insbesondere mit Blick auf die Regelung in § 3 AES 2007 zum Umfang der Abfallentsorgung im Gebiet des Beklagten davon aus, dass die einzelnen Benutzer in deutlich unterschiedlichem Maße, vor allem die unter Ziffern 2 bis 6 genannten Benutzer in deutlich höherem Maße im Vergleich zu den in Nr. 1 genannten Benutzern, von den Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen profitieren (ähnlich: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43; auch Thür. OVG, Urteil vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, a.a.O., wonach bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken gewöhnlich mehr Abfall anfalle, was zu einem höheren Umfang der für diese Grundstücke vorzuhaltenden Höchstlastkapazität führe).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09
    Dazu rechnen etwa die Kosten für das Vorhalten von Fahrzeugen, die Kosten für Abfallbehälter und Mülldeponien, Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten, kalkulatorische Kosten (Abschreibungen, Zinsen), Verwaltungskosten und insoweit anteilig Personalkosten (vgl. Rieger und Friedl in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 595, 644; Rosenzweig/Freese, Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG), Stand: August 2010, § 5 Rn. 161; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris).

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).

    OVG, Urteil vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96

    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09
    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).

    Dabei dient die Grundgebühr vor allem dazu, die Erzeuger und Besitzer (verhältnismäßig) geringer Abfallmengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden invariablen Kosten (Fixkosten) angemessen zu beteiligen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallvermeidung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09
    Nach dieser Vorschrift (früher: § 12 Abs. 4 NAbfG) können die Aufwendungen für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden in die Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle, also der Restabfälle (vgl. auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 = NVwZ-RR 2004, 891 und vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, NdsVBl 2000, 271 = NVwZ-RR 2001, 128; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5 Rn. 323 ff.).

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02

    Unwirksamkeit einer Abfallgebührensatzung; Mindestbehältervolumen bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09
    Nach dieser Vorschrift (früher: § 12 Abs. 4 NAbfG) können die Aufwendungen für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden in die Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle, also der Restabfälle (vgl. auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 = NVwZ-RR 2004, 891 und vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, NdsVBl 2000, 271 = NVwZ-RR 2001, 128; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5 Rn. 323 ff.).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.1997 - 2 L 196/95
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09
    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).

    Stattdessen geht der erkennende Senat insbesondere mit Blick auf die Regelung in § 3 AES 2007 zum Umfang der Abfallentsorgung im Gebiet des Beklagten davon aus, dass die einzelnen Benutzer in deutlich unterschiedlichem Maße, vor allem die unter Ziffern 2 bis 6 genannten Benutzer in deutlich höherem Maße im Vergleich zu den in Nr. 1 genannten Benutzern, von den Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen profitieren (ähnlich: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43; auch Thür. OVG, Urteil vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, a.a.O., wonach bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken gewöhnlich mehr Abfall anfalle, was zu einem höheren Umfang der für diese Grundstücke vorzuhaltenden Höchstlastkapazität führe).

  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09
    Der Grundsatz der Typengerechtigkeit soll eine im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers für einen bestimmten "Regelungstypus" davor bewahren, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.2008 - 9 B 40/08 -, ZKF 2008, 283 = NVwZ 2009, 255).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2001 - 9 A 2737/00

    Querfinanzierung der Biotonne

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09
    Nur dieser Teil der Kosten kann dann (ganz oder teilweise) den sog. Fixkosten zugeordnet und über die Grundgebühr als Teil der einheitlichen Abfallgebühr abgerechnet werden (vgl. Queitsch in: Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2011, § 6 Rn. 43; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 2.2.2000 - 9 A 3915/98 -, KStZ 2000, 233 und vom 4.10.2001 - 9 A 2737/00 -, KStZ 2003, 13; Thür. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, juris; Rosenzweig/Freese, a.a.O. § 5 Rn. 160).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 9 A 3915/98

    Grundgebühr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09
    Nur dieser Teil der Kosten kann dann (ganz oder teilweise) den sog. Fixkosten zugeordnet und über die Grundgebühr als Teil der einheitlichen Abfallgebühr abgerechnet werden (vgl. Queitsch in: Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2011, § 6 Rn. 43; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 2.2.2000 - 9 A 3915/98 -, KStZ 2000, 233 und vom 4.10.2001 - 9 A 2737/00 -, KStZ 2003, 13; Thür. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, juris; Rosenzweig/Freese, a.a.O. § 5 Rn. 160).
  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09
    Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet aber dort, wo - wie hier - ein sachlich einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07 -, juris, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag;

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebühr; Biotonne;

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02

    Abfall; Abfallbeseitigungsgebühr; Gebührenaufkommen; Grundgebühr;

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer

    Zur Unwirksamkeit eines Grundgebührensatzes, in dessen Kalkulation auch variable Kosten für die Sperrabfallentsorgung einbezogen wurden (Anschluss an das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09).

    Im Übrigen verstoße die angegriffene Gebührensatzung auch gegen die vom Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2011 (9 LB 168/09) entwickelten Grundsätze, weil die Grundgebühr unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme einheitlich erhoben werde und mit der Grundgebühr nicht nur die Fixkosten, sondern auch variable Kosten finanziert würden.

    Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht (§ 12 Abs. 6 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 3 NKAG) zu verteilen, wobei der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme im Kalkulationszeitraum (Maßstabseinheiten) zu schätzen ist (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - NVwZ-RR 2011, 914 m. w. Nw.).

    Nur dieser Teil der Kosten kann dann (ganz oder teilweise) den sog. Fixkosten zugeordnet und über die Grundgebühr als Teil der einheitlichen Abfallgebühr abgerechnet werden (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O., m. w. Nw.; zur zulässigen Höhe der Grundgebühr bei Quersubventionierung: Urteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O.).

    Die daraus folgende Einbeziehung auch der variablen Kostenanteile der Sperrabfallabfuhr in die Ermittlung des Grundgebührensatzes verstößt gegen die vom Senat aufgestellten Grundsätze (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O.) und hat die Unwirksamkeit des Grundgebührensatzes für die Sackabfuhr zur Folge.

    Es kann dahinstehen, ob ein Anteil der Grundgebühr von 80, 78 v. H. am Gesamtgebührenaufkommen für die Sackabfuhr schon deshalb nicht mehr von § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 NAbfG gedeckt ist, weil nach der Intention des Landesgesetzgebers davon auszugehen ist, dass die begründeten Ausnahmefälle auf einen Anteil der Grundgebühren von maximal 75 v. H. am gesamten Gebührenaufkommen beschränkt werden sollten (in diesem Sinne die Senatsurteile vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. und vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - a. a. O.).

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13

    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab;

    "Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

    Aufgrund eines Anteils der zusammengesetzten Grundgebühr von weniger als 30 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgungseinrichtung ist der Antragsgegner - wie er zutreffend geltend macht - nach der vorstehend zitierten Senatsrechtsprechung nicht verpflichtet, die Grundgebühren innerhalb des gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unterschiedlichen Benutzergruppen zu differenzieren, also z. B. bei der Bemessung der wohnungsbezogenen Grundgebühr nach Wohnungen und nach gewerblichen Nutzungseinheiten zu differenzieren (anders bei einem Anteil der Grundgebühr von mehr als 50 % an den Gesamtkosten, vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - NdsVBl. 2012, 46 = NVwZ-RR 2011, 914).

    aa) Mit der Kombination aus Grundstücks- und Wohnungsmaßstab verbindet der Antragsgegner zwei "reine" Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die für die Bemessung der Grundgebühr allgemein anerkannt sind (hierzu im Einzelnen: Brüning und Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 339 ff; 755 b; Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 350 ff.; zur Zulässigkeit des eher groben Grundstücksmaßstabs: Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O.; zur Zulässigkeit des feineren und wirklichkeitsnäheren Wohnungsmaßstabs: Senatsurteile vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 2722/96 - a. a. O. und vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O.).

    Diese Grundsätze liegen auch der Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. die Urteile des Senats vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 -, vom 24.06.1998 - 9 K 6907/95 und 9 L 2722/96 -, vom 20.01.2000 - 9 L 636/99 - sowie das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, jeweils a. a. O.).

    Ein solcher Mangel gehört nicht zu den Fehlern bei der Veranschlagung des Gebührenaufkommens bzw. bei der Berechnung der in Ansatz zu bringenden gebührenfähigen Kosten oder Maßstabseinheiten, die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 NKAG und § 12 Abs. 2 Satz 3 NAbfG unterhalb der gesetzlichen Fehlertoleranzgrenze unbeachtlich sind (hierzu die Senatsurteile vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. und vom 17.07.2012 - 9 LB 187/09 - OVGE MüLü 55, 361), sondern führt zur Unwirksamkeit der Gebührenregelung für die Bioabfalltonnen/Bioabfallbehälter/Bioabfallsäcke in § 3 Abs. 6 Satz 1 und 4 AGS 2014 sowie darüber hinaus - wegen der fehlenden Teilbarkeit dieser Regelungen von den übrigen Satzungsbestimmungen über die Bioabfallgebühren - zur Unwirksamkeit des § 3 Abs. 6 AGS 2014 insgesamt.

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 9 KN 15/17

    Abfallgebühr; Antragsbefugnis; Aufwendungen; Ausgleich; Ausser-Kraft-Treten;

    Schließlich sind auf der zweiten Stufe die umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht zu verteilen, wobei die satzungsrechtlich ermittelten Maßstabseinheiten zugrundezulegen sind (vgl. Senatsurteile vom 16.7.2015 - 9 LB 117/12 - juris Rn. 26; vom 12.10.2012, a. a. O., Rn. 48 f.; vom 27.6.2011 - 9 LB 168/09 - juris Rn. 21 m. w. N.).

    Nur dieser Teil der Kosten kann dann (ganz oder teilweise) den sog. Fixkosten zugeordnet und über die Grundgebühr als Teil der einheitlichen Abfallgebühr abgerechnet werden (vgl. auch hierzu die Senatsurteile vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - juris Rn. 49 und vom 27.6.2011 - 9 LB 168/09 - juris Rn. 21 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht zu verteilen, wobei die satzungsrechtlich ermittelten Maßstabseinheiten (Frontmeter) zugrundezulegen sind (zu Abfallgebühren vgl. Senatsurteile vom 16.7.2015 - 9 LB 117/12 - juris Rn. 26; vom 27.6.2011 - 9 LB 168/09 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren,

    Ob aus Rechtsgründen Differenzierungen in der Höhe der Grundgebühr erforderlich sind, richtet sich maßgeblich danach, ob dafür sachliche, am Wert der Vorhalteleistung und Betriebsbereitschaft orientierte Gesichtspunkte gegeben sind (NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 -, NVwZ-RR 2011, 914 = juris Rn. 27; OVG LSA, Urt. v. 8. September 2011 - 4 L 247/10 -, juris Rn. 35 ff.).

    Eine einheitliche Festsetzung der Grundgebühr etwa nach der Zahl der auf einem Grundstück vorhandenen Benutzungseinheiten setzt eine - zumindest annähernd - gleiche Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft durch die einzelnen Einheiten voraus (NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2011, a. a. O.).

  • VG Osnabrück, 01.07.2014 - 1 A 10/12

    Abfallgebühr; Beauftragung eines Dritten; Eigengesellschaft; einheitliche

    Dieser Grenzbereich ist regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 -, juris; Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.; Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96 -, juris).

    Zwar decken beide Gebühren zusammen etwa 39, 06 % der kalkulierten Gesamtkosten in Höhe von 21.549,848,00 Euro ab - weil sie nach der Kalkulation zu Gebühreneinnahmen in Höhe von insgesamt 8.418.396,00 Euro führen - und übersteigen somit die Grenze der vorgenannten Rechtsprechung des Nds. OVG (Urteil vom 27. Juni 2011, a.a.O., Rn. 29) von 30 % der Gesamtkosten, bis zu der regelmäßig davon auszugehen ist, dass alle Nutzer der öffentlichen Einrichtung gleichmäßig von den Vorhaltekosten profitieren.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

    (3) Ein einheitlicher Maßstab, der Wohn- und Gewerbeeinheiten bzw. Wohnungen und Gewerbebetriebe und andere wirtschaftliche Betriebe gleichsetzt, kann zwar weiterhin auch dadurch gerechtfertigt werden, dass der über die Grundgebühr refinanzierte Gesamtkostenanteil so niedrig ist, dass das Entstehen dieses Kostenanteils letztlich durch alle Gebührenpflichtigen, unabhängig vom konkreten Ausmaß ihrer Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft, mit verursacht wird und sie alle jedenfalls bis zur Höhe dieses Kostenanteils weitgehend gleichermaßen vom Vorhalten der öffentlichen Einrichtung profitieren (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, zit. nach JURIS zur Trinkwasserversorgung; vgl. auch OVG A-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Niedersachsen, Urt. v. 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 - und Urt. v. 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96 -, jeweils zit. nach JURIS zur Abfallentsorgung) .
  • OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14

    Anforderungen an die Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags

    Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Aufwendungen nach Maßgabe des in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vorgesehenen Beitragsmaßstabs auf alle unmittelbar oder mittelbar vom Fremdenverkehr bevorteilten selbstständig tätigen Personen und Unternehmen zu verteilen, wobei der voraussichtliche Vorteil vom Fremdenverkehr im Kalkulationszeitraum (Messbetrag) zu schätzen ist (vgl. Senatsurteil vom 27.6.2011 - 9 LB 168/09 - Rn. 21 in juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 6 Rn. 727).
  • VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18

    Anlieger; Anlieger, mehrfache Heranziehung; Hinterlieger; Quadratwurzelmaßstab;

    Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht (§ 5 Abs. 3 NKAG) zu verteilen, wobei der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme im Kalkulationszeitraum (Maßstabseinheiten) zu schätzen ist (Nds. OVG, Urt. v. 27.6.2011 - 9 LB 168/09 -, juris Rn 21; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2018, § 6 Rn. 727).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger;

    Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Aufwendungen nach Maßgabe des in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vorgesehenen Beitragsmaßstabs auf alle unmittelbar oder mittelbar vom Fremdenverkehr bevorteilten selbstständig tätigen Personen und Unternehmen zu verteilen, wobei der voraussichtliche Vorteil vom Fremdenverkehr im Kalkulationszeitraum (Messbetrag) zu schätzen ist (vgl. Senatsurteil vom 27.6.2011 - 9 LB 168/09 - Rn. 21 in juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 6 Rn. 727).".
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18

    Antragsbefugnis; Aufwand, beitragsfähiger; Aufwand, umlagefähiger;

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2015 - 9 LB 117/12

    Abfallgebühren; Angemessenheit; öffentlicher Auftrag;

  • VG Göttingen, 25.07.2014 - 3 A 305/13

    Bestimmtheitsgebot; Eingemeindungsvertrag; Gebührenkalkulation; Gebührenmaß;

  • VG Lüneburg, 15.11.2022 - 3 A 24/19

    Quadratmetermaßstab; Straßenreinigungsgebühr

  • VG Lüneburg, 22.07.2020 - 3 A 114/18

    Entstehung; Fälligkeit; Gebühren; Kostenüberdeckung; Niederschlagswassergebühr;

  • VG Göttingen, 17.04.2012 - 3 A 389/10

    Äquivalenzgrundsatz; Frontmetermaßstab; Gleichheitsgrundsatz;

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 10 LB 19/17

    Dingliches Mitglied; Erschwernisbeitrag; Unterhaltungsverband; Wasser- und

  • VG Lüneburg, 16.06.2020 - 3 A 71/17

    Abschreibungen; Fremdleistung; Fremdleistung, Dritter; Kalkulation;

  • VG Göttingen, 25.07.2014 - 3 A 68/13

    Bestimmtheitsgebot; Eingemeindungsvertrag; Gebührenkalkulation; Gebührenmaß;

  • VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12

    Vereinbarkeit der Erhebung einer Grundgebühr im Abfallentsorgungsrecht mit dem

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